Elternbeitragssatzung zur OGS der Förderschule Vollmerhausen
In seiner Sitzung am 25. Juni 2026 hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises in Lindlar über die Einführung einer Elternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule (OGS) an der Förderschule Vollmerhausen beraten und diese mehrheitlich beschlossen.
Bislang wurde die OGS seit ihrer Einführung im Jahr 2007 über Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII finanziert. Für die Eltern waren sowohl die Betreuung als auch das gemeinsame Mittagessen kostenfrei. Künftig soll die Finanzierung über die Landesförderung erfolgen. Gleichzeitig werden – wie an anderen Grundschulen – Elternbeiträge erhoben.
Die Fraktion Die Linke hat die Satzung abgelehnt und geschlossen dagegen gestimmt. Kreissprecherin Johanna Weber begründete dies in ihrer Rede ausführlich.
Aus Sicht der Linken handelt es sich bei der OGS in Vollmerhausen um eine erfolgreiche präventive Maßnahme, die Kindern frühzeitig Unterstützung bietet und gleichzeitig kostspieligere Jugendhilfemaßnahmen vermeiden hilft. Die Verwaltung selbst bewertet dieses Modell seit Jahren als erfolgreich. An der pädagogischen Notwendigkeit oder am Förderbedarf der Kinder hat sich nichts geändert – geändert hat sich lediglich die Finanzierungsform.
Besonders kritisch sieht Die Linke die Einführung von Elternbeiträgen für Familien mit geringem Einkommen. Bereits ab einem Jahreseinkommen von 19.000 Euro werden Beiträge für das verpflichtende Mittagessen fällig. Gerade Familien mit Kindern an Förderschulen stehen häufig vor besonderen finanziellen und organisatorischen Herausforderungen. Sie benötigen Entlastung statt zusätzlicher Gebühren.
Zwar begrüßt Die Linke ausdrücklich den geplanten Ausbau der OGS-Plätze im Hinblick auf den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung. Dieser Ausbau dürfe jedoch nicht dazu führen, dass Familien für eine Leistung bezahlen müssen, die fast zwanzig Jahre lang beitragsfrei angeboten wurde.
Nach der Rede von Johanna Weber wurde die Satzung zwar mehrheitlich beschlossen. Neben den Gegenstimmen der Linken gab es jedoch auch Enthaltungen und weitere Gegenstimmen aus anderen Fraktionen.
Für Die Linke bleibt klar: Bildung, Betreuung und Teilhabe sind öffentliche Aufgaben. Eine bewährte präventive Maßnahme darf nicht deshalb auf die Eltern abgewälzt werden, weil sich Zuständigkeiten oder Finanzierungswege ändern.
Kommentar von Thomas Weber
Recht auf freie und gerechte Bildungschancen
Im Jahr 2024, es ist noch gar nicht so lange her, hat die Kultusministerkonferenz anlässlich des 75. Jahrestages des Grundgesetzes dargestellt: „Das Recht auf Bildung und kulturelle Teilhabe für alle Menschen, unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Behinderung oder sexueller Orientierung, das uns heute so selbstverständlich erscheint, ist nicht nur ein Individualrecht, es ist auch eine Verpflichtung aller staatlichen Ebenen …“
Fragt man sich aber, warum trotz eines Rechts auf Bildung im Geltungsbereich des Grundgesetzes immer noch mehr als 30 Prozent der Kinder und Jugendliche nicht einmal die Anforderungen der kompetenzbezogenen Mindeststandards für ihre Altersstufe erfüllen, dann muss die Antwort unterschiedlich ausfallen, je nachdem, ob wir über die grundrechtlich garantierte Bildung oder über die politische oder moralische Dimension sprechen.
Erst einmal könnten sich folgende Fragen stellen:
1. Welchen Inhalt hat das Recht auf Bildung eigentlich?
2. Wozu verpflichtet es die staatlichen Akteure?
3. Was kann das Individuum für die Gestaltung seines persönlichen Bildungswegs vom Staat fordern?
Klar, man könnte hier über philosophische, moralische und menschenrechtliche Ideale sprechen , betrachtet man aber ganz pragmatisch das Recht auf Bildung als ein völkerrechtlich, im Grundgesetz und in den Landesverfassungen, oft auch in den Schulgesetzen verbürgtes Recht, so werden folgende Aspekte deutlich:
1. Es kann nicht das eine Recht auf Bildung geben. Gewährleistungsumfang und -inhalte unterscheiden sich ebenso wie die Einschätzung, welche rechtliche Stellung das Individuum gegenüber dem Staat hat.
2. Fragen, z. B. zur Finanzierbarkeit, zur Attraktivität oder zu Mindestinhalten „guter Bildung“ sind nur sekundär rechtliche Fragen. Das Recht kann nur einen Rahmen schaffen, innerhalb dessen die tatsächliche Umsetzung eines Bildungsprozesses möglich wird.
3. Konkrete und individuelle Ansprüche lassen sich immer nur ausnahmsweise ableiten.
Trotz verbindlicher Normen bestätigt sich heute die Vorstellung, dass soziale Grundrechte programmatischer Natur sind. Sie münden nicht in einklagbare Individualansprüche. Der objektive Gestaltungsauftrag des Art. 7 GG verpflichtet die (Bundes)Länder deshalb nur, ein den Mindestanforderungen von Bildungszielen entsprechendes Schulsystem zur Verfügung zu stellen, in dem der Erwerb von Grundfertigkeiten und eines Schulabschlusses möglich ist, wie auch durch den Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu bestehenden Bildungsangeboten aus dem Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 des Grundgesetzes.
Im Bundesverfassungsbericht von 2021 verknüpft dieses den Anspruch auf Entwicklung der Persönlichkeit in Artikel 2 mit der staatlichen Schulhoheit in Artikel 7 des Grundgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht argumentiert, dass Persönlichkeitsentwicklung nicht im luftleeren Raum erfolgen kann und deshalb eine Pflicht zur Bereitstellung eines unverzichtbaren Mindeststandards an Bildungsleistungen besteht, um das „Person-Werden“ zu ermöglichen.
Jedoch steht das Recht auf Bildung immer unter bestimmten Vorbehalten: Vorbehalt des finanziell, personell und organisatorisch Machbaren, Vorbehalt von rechtlich kaum überprüfbaren schulpolitischen Entscheidungen und einem „Kollektivvorbehalt“: Der Staat muss nur ein System vorhalten, das schulische Bildung ermöglicht, er muss jedoch nicht die bestmögliche Förderung für alle bieten.
Menschenrecht auf freie und kostenlose Bildung als Forderung an die Gesellschaft verstehen
Müssen wir also hinnehmen, dass viele Kinder und Jugendliche die Anforderungen an Schule nicht erfüllen können? Müssen wir hinnehmen, dass Bildung immer noch abhängig ist von sozialem Status? Dass Privatschulen bestmögliche Bildung, Förderung und Betreuung anbieten, diese aber nur für die viel besser Gestellten da sind, die mit Kapital dem aufs Nötigste abgerichteten Schulsystem ein Schnippchen schlagen können. Müssen wir hinnehmen, dass das Kind einer schlecht verdienenden alleinerziehenden Mutter, statistisch gesehen, sich im staatlichen Bildungssystem später kaum individuelle Chancen ausrechnen kann? Und: darf die Kita, die Schule, die OGS am Ende dann doch noch so viel kosten, dass sich viele Kita, Schule und OGS eigentlich gar nicht mehr leisten können? Bildung muss immer die bestmögliche sein, Bildung und Betreuung dürfen nichts kosten bis auf die Konzentration der grauen Zellen an vielen Schülerschreibtischen. Aus rechtlicher Sicht, so haben wir gehört, müssten wir uns mit noch nicht mal Durchschnittlichem abfinden, wenn wir die verbindlichen Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz als Selbstverpflichtung der Länder für den Mindeststandard schulischer Bildung verstehen. Aus politischer Sicht aber ist das Recht ein Ungerechtes. Und wer hier Gerechtigkeit fordert, aber aufgrund eines schlechten Schulsystems in dem zusätzlich auch noch ungerechte Kosten entstehen, aber aufgrund des Systems vielfach von der sogenannten freien Bildung ausgeschlossen bleibt und dafür kämpft trotzdem und für immer freie Bildung in vollem Umfang zu „genießen“, der befindet sich hier schon im Klassenkampf. Wenn der Marxismus von der Welt noch etwas will, außer ihr gegenüber immer nur recht haben zu wollen, und am Kapitalismus die „Unsicherheit der Existenz“ bekämpft und für die von ihm angestrebte Lebensweise nicht nur Freiheit (auch und gerade von Not) sondern auch Verlässlichkeit, Berechenbarkeit der wechselseitigen existentiellen Abhängigkeiten der Menschen voneinander fordert, dann sind wir auf dem richtigen Weg. Z.B. : die beste Bildung, Förderung und Betreuung für alle, immer, überall? Ja! Genau so.
